Starke Verunsicherung auf Seiten der Betreuungsgeldbezieher
455 321 Mütter und Väter haben bundesweit im ersten Quartal 2015 Betreuungsgeld bezogen. Alleine 100 393 Bezieher stammen dabei aus Bayern, das sind mehr als 75 Prozent der anspruchsberechtigten bayerischen Familien. Seit dem Karlsruher Urteil ist die Verunsicherung auf Seiten der Betreuungsgeldbezieher jedoch groß. Das spürt auch Bundestagsabgeordnete Gudrun Zollner in ihrem Wallersdorfer Wahlkreisbüro. Dort häufen sich die Anfragen, welche Auswirkungen das Urteil des Verfassungsgerichts nun letztlich haben wird.
„Gleich vorweg sei gesagt: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass dem Vertrauensschutz in den Bestand der Leistungsbescheide durch § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz i. V. m. § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung getragen wird. Im Klartext bedeutet das: Die Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen ist ausgeschlossen. Niemand muss bereits erhaltene Betreuungsgeld-Leistungen zurückzahlen. Für Familien, die derzeit Betreuungsgeld beziehen, erfolgen die Auszahlungen für die Dauer der Bewilligung weiter. Dies gilt auch für Familien, deren Antrag bereits bewilligt wurde, aber die Auszahlung erst in der Zukunft liegt“, erklärt Zollner, die ordentliches Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist.
Zudem betont die Abgeordnete, dass das Verfassungsgericht lediglich die Reglementierung durch den Bund als verfassungswidrig erklärt hat. „Das Betreuungsgeld als Leistung an sich ist durch das Urteil nicht in Frage gestellt worden“, so die CSU-Familienpolitikerin. Sie begrüße daher die Bestrebungen in Bayern, das Betreuungsgeld den Familien im Freistaat weiterhin auszubezahlen.
Grundsätzlich findet es Zollner bedenklich, dass Kritiker das Betreuungsgeldgesetz als 'Herdprämie' oder 'Hausfrauengehalt' verunglimpften. Dazu sei gesagt, dass für eine Bewilligung der finanziellen Unterstützungsleistung nicht erforderlich ist, dass die Eltern zur Betreuung der Kinder selbst zu Hause bleiben. „Eine Erwerbstätigkeit, Teilzeit oder Vollzeit, hat keinen Einfluss auf den Betreuungsgeld-Anspruch. Ausschlaggebend ist lediglich, dass keine öffentlich geförderte Tagesmutter oder Kindertagesstätte in Anspruch genommen wird“, betont die Abgeordnete. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn erwerbstätige Eltern die Kinderbetreuung durch Großeltern, ältere Geschwister, Babysitter, private Tagesmütter oder Au-Pairs bewerkstelligen. „Da das Betreuungsgeld nur für Kinder zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat gilt, ist daher noch genügend Zeit, vor der Einschulung einen Kindergarten zu besuchen und auf die Grundschule vorzubereiten“, so Zollner weiter.
„Jede Mutter und jeder Vater muss die Wahlfreiheit haben, wer Erziehungsaufgaben von Kleinkindern übernimmt“, betont Zollner abschließend. Diese Entscheidung sollten generell die Eltern und nicht der Staat treffen. Eine rein staatliche Erziehung lehnt die Abgeordnete grundsätzlich ab.